Gerichtsstandsvereinbarung durch „click wrapping”
Art. 23 II EuGVVO aF ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das so genannte click wrapping eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Texts der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.
EuGH (3. Kammer), Urteil vom 21.5.2015 – C-322/14 (El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH).
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