Internationales Erbrecht: Güterrecht hat Vorrang

Mit Beschluss vom 13.05.2015 – IV ZB 30/14, BeckRS 2015, 09892 hat der BGH Rechtssicherheit hinsichtlich der im internationalen Erbrecht viel diskutierten Frage der erbrechtlichen oder familienrechtlichen Einordnung des § 1371 Abs. 1 BGB geschaffen. Demnach ist die pauschale Erhöhung der Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel gemäß § 1371 Abs. 1 BGB rein güterrechtlich zu qualifizieren. Damit kommt § 1371 Abs. 1 BGB und die sich hieraus ergebende Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft auch dann zur Anwendung, wenn zwar deutsches Ehegüterrecht, aber ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Für ausländische Pflichtteilsberechtigte bedeutet dies, ein erhebliches Risiko, dass der eigene Anspruch auf den Erbteil bedeutend geschmälert wird. Für Ehegatten beinhaltet dies dagegen der Vorteil, auch bei der Anwendung ausländischen Erbrechts, unliebsame Pflichtteilsberechtigte nur eingeschränkt aus der Erbschaft bedienen zu müssen.

Gerade italienische Familienangehörige von in Deutschland lebenden Ehepartner sollten, in Anbetracht dieser Entscheidung, frühzeitig Vorkehrungen treffen. Die im Folgenden dargestellte BGH – Entscheidungen kann erheblich Einwirkung auf die Erbverteilung nehmen, selbst dann, wenn eigentlich italienische Erbrecht anwendbar ist. Da der Pflichtteil von Familienangehörigen nach italienischem Recht häufig höher angesetzt wird, als nach deutschem Recht, riskiert man hierbei nicht selten einen umfangreichen Rechtsverlust. Zwar betraf die hier abgebildete Entscheidung im Einzelnen eine deutsch- griechische Konstellation, doch muss man dieses Urteil als Grundsatzentscheidung hinsichtlich aller diesbezüglich im internationalen Kontext stehenden Erbrechtsentscheidungen auffassen. Daher empfiehlt sich frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit im Falle eines Erbfalls auch das eintritt, was die jeweiligen Erblasser in Deutschland und Italien auch tatsächlich im Sinn haben.

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