Neuregelung zur Leiharbeit in Italien

Mit den gesetzlichen Änderungen zum Jobs Act wurde in Italien auch die Regelungen zur Leiharbeit neu angepasst und die Nutzungsmöglichkeiten grundsätzlich erweitert.

Durch Gesetzesdekret Nr. 81 vom 15.06.2015 wurden neue Quoten für unbefristet- und befristet angestellte Leiharbeiter eingeführt. Das Gesetz sieht nunmehr gerade für unbefristet angestellte Leiharbeitnehmer eine Quote von 20% des beim Entleiher angestellten Personals vor. Ausnahmeregelungen sind dabei durch die jeweils anwendbaren Tarifverträge möglich. Hinsichtlich befristet angestellter Leiharbeiter sieht das Gesetz keine verbindliche Quote vor und überträgt somit die Regelungshoheit ausschließlich auf die Tarifparteien. Mithin müssen die jeweils anwendbaren Tarifverträge (CCNL) geprüft werden, um die entsprechend anwendbaren Quoten abschließend festlegen zu können.

Allgemein stellen die neuen gesetzlichen Regelungen eine deutliche Lockerung der Möglichkeit dar, auf Leiharbeitnehmer zurückzugreifen und das Instrument der Arbeitnehmerüberlassung auch in Italien stärker nutzen zu können. Für Arbeitnehmer eröffnen sich hierdurch eine Reihe zusätzlicher Optionen, die jedoch jeweils vor dem Hintergrund der im Einzelnen anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen zu evaluieren sind.

Die Kanzlei A & R Avvocati Rechtsanwälte bietet Ihrem Unternehmen eine vollumfassende Beratung im Bereich des italienischen Arbeitsrechts und unterstützt Sie vor Ort in Italien bei allen Fragen zur Leiharbeit und deren Eingliederung in die jeweiligen Unternehmensabläufe.