Neukunde beim Handelsvertreterausgleich

Wann ist ein Kunde wirklich neu? Endet das Handelsvertreterverhältnis streiten die Parteien oftmals über die genaue Höhe des Handelsvertreterausgleichs. Zwar sind mittlerweile die Regelungen europaweit durch die EU Handelsvertreter RL 86/653/EWG weitestgehend harmonisiert, doch ergeben sich bei Detailfragen nicht nur nach italienischen Recht noch eine Vielzahl von Problemstellungen.

Der EuGH hatte auf Vorlage des BGH über die Frage zu entscheiden, ob ein Kunde auch dann als Neukunde bei Berechnung des Ausgleichsanspruchs einzustufen ist, obwohl dieser bereits im Vorfeld wegen anderer Waren eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unterhielt. Der EuGH hat zu dieser Frage nunmehr eindeutig Stellung bezogen und im Urteil vom 07.04.2016 – C-315/14 ausgeführt, dass Art. 17 II Buchst. a erster Gedankenstrich der Handelsvertreter-RL 86/653/EWG dahin auszulegen sei, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen seien, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen habe. Der EuGH stützt dabei seine Argumentation insbesondere auf der Tatsache, dass Gegenstand der Handelsvertreterverträge der Verkauf von Waren sei und daher nicht die Geschäftsbeziehung an sich im Mittelpunkt stehen könne, sondern vielmehr die im Einzelnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses verkauften Waren. Aus dem Sinn der RL 86/653 folge zudem, dass diese in erster Linie dem Schutz des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer diene und daher der Begriff „Neukunde“ nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. In Anbracht dieser Maßgaben kommt der EuGH zu dem Schluss, dass demnach auch solche Kunden als Neukunden anzusehen sind, die bereits im Vorfeld in Geschäftsbeziehungen zum Unternehmer standen. Dabei führt der EuGH aus, dass etwaige daraus entstandenen Erleichterungen für den Handelsvertreter im Rahmen der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind.

In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, wie die Gerichte mit dieser Billigkeitsprüfung umgehen, da die tatsächliche Anpassung des Ausgleichsanspruchs im Ermessen des jeweiligen Gerichtsverbleibt. Für Handelsvertreter erscheint dieses Urteil dennoch ein wichtiger Schritt, welcher sich nicht zuletzt bei der Berechnung des Rohausgleichs positiv auswirken sollte. Welcher Abzug bei der Billigkeitsprüfung vorgenommen wird, muss nun sehr genau beobachtet werden.

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