Neue europäische Verordnung zur Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen

Ab dem 10.01.2015 wird die europäische Verordnung 44/2001, welche die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Bereich des Zivil- und Handelsrechts innerhalb der EU geregelt hat, durch die neue Verordnung 1215/2012 ersetzt.
Die neue Verordnung führt sowohl einige Änderungen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen ein, sowie zur Rechtshängigkeit und Verbindung von Klagen.

Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Abschaffung der notwendigen Anerkennungsverfahren von solchen Gerichtsentscheidungen, die in einem Mitgliedsstaat (bspw. Italien) erlassen wurden und nunmehr in einem anderen Mitgliedsstaat (bspw. Deutschland) vollstreckt werden sollen.
So sieht Art. 39 der neuen Verordnung vor, dass, „eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf“. Damit entfällt die von der bisherigen Verordnung (44/2001) vorgesehene Vollstreckbarerklärung, was in Zukunft eine Gleichstellung der in den verschiedenen EU Staaten erlassenen Gerichtsentscheidungen mit den jeweiligen inländischen Entscheidungen bedeuten wird.
Folglich muss ein deutscher Unternehmer, der ein in Deutschland erwirkten Titel in Italien vollstrecken möchte, lediglich seiner Gegenseite eine Kopie der Entscheidung mit dem entsprechenden von dem deutschen Gericht erlassenen Formular (ordnungsgemäß auf Italienisch übersetzt) zustellen und kann dann im Anschluss zur Vollstreckung übergehen.
Die neue Regelung findet, ohne weitere notwendige Anerkennungsverfahren, auch auf öffentlich- rechtliche Rechtsakte, sowie auf gerichtliche Vergleiche Anwendung, insofern diese im Ursprungsland vollstreckbar sind.
Um mit der Vollstreckung dieser Titel verfahren zu können, muss vom Gericht des Ursprungslandes eine Bestätigung (auf der Grundlage des Formulars gem. Anlage 2 der neuen Verordnung) ausgestellt werden, aus der sich eine Zusammenfassung der vollstreckbaren Elemente des entsprechenden Rechtsakts oder des Vergleichs entnehmen lässt.
Was die Zuständigkeit in Hinblick auf Kauf- und Dienstverträge betrifft, sieht die neue Verordnung keine besonderen Veränderungen vor. Es bleibt bei dem Grundsatz, wonach die Zuständigkeit bei dem Gericht des Mitgliedsstaats liegt, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz, bzw. bei juristischen Personen den eigenen Rechtssitz, hat. Zudem besteht eine örtliche Gerichtszuständigkeit am vertraglich vorgesehenen Erfüllungsort, also an dem Ort, in dem die Hauptleistung zu erbringen ist.
Die Definition des hier beschriebenen Erfüllungsorts bleibt weitestgehend unverändert:
– Bei Kaufverträgen ist der Ort in einem Mitgliedstaat maßgebend, “an dem nach dem Vertrag geliefert worden ist oder hätten geliefert werden müssen” (Art 7.1(b) Alt. 1 Verordnung 1215/2012).
– Bei Dienstleistungen ist der Ort in einem Mitgliedsstaat maßgebend, „an dem diese nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen” (Art 7.1(b) Alt. 1 Verordnung 1215/2012).