Insolvenzanfechtung mit Auslandsbezug: Vorsicht beim anwendbaren Recht

Mit Urteil vom 16.04.2015 hat der EuGH (Az: C-557/13) auf Vorlage des BGH betreffend die Reichweite von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (nachfolgend „EuInsVO“) über entschieden. Der EuGH kommt hierin zu dem Ergebnis, dass sich ein Anfechtungsgegner im Rahmen des Art. 13 EuInsVO auch auf im ausländischen Recht vorgesehenen Fristen und Formvorschriften berufen kann.

Mit dem obengenannten Urteil setzt sich der EuGH intensiv mit der Auslegung des Art. 13 EuInsVO auseinander. In diesem Rahmen hat das Gericht unter anderem entschieden, dass die Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. Zudem hat der EuGH festgelegt, dass die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 EuInsVO nach dem Recht richten, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

Es handelt sich bei Art. 13 EuInsVO um eine Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des Rechts des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (lex fori concursus). Dieser in Art. 4 EuInsVO verankerte Grundsatz erfährt durch die nunmehr getroffene Auslegung des Art. 13 EuInsVO eine entsprechende Korrektur.

Das Urteil schafft für die Fälle von Insolvenzanfechtung gegenüber im Ausland ansässigen Anfechtungsgegnern Rechtssicherheit. Einem möglichen Anfechtungsgegner steht folglich durch Art. 13 EuInsVO eine zusätzliche Einrede zur Verfügung. Entsprechend der Ausführungen des Gerichts steht diesem die Möglichkeit offen, auf das Statut der angefochtenen Rechtshandlung zu berufen und nachzuweisen, dass jene Rechtshandlung nach dem auf sie insoliert anwendbaren Recht in keiner Weise angreifbar war. Für Insolvenzverwalter dagegen bedeutet das Urteil, dass sie sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ggf. auch über die Fristen und formalen Anforderungen der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen informieren müssen, was für Anfechtungen mit Auslandsbezug stets zu einem erhöhten prozessualen Risiko führen kann.

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