Im Falle von Insolvenz keine Vorsatzanfechtung allein wegen Bitte um Ratenzahlung

Die Bitte einer Ratenzahlung muss im Falle einer anschließenden Insolvenz nicht mehr zwangsläufig gleichzeitig als ein gesichertes Indiz für eine Kenntnis  des Gläubigers der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet werden. So hat der BGH in einer jüngsten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16.04.2015 – IX ZR 6/14) festgelegt, dass kein Indiz für die Kenntnis vorliegen muss, insofern es sich bei der Bitte der Ratenzahlungsvereinbarung um eine gewöhnliche Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs handelt. Die Entscheidung könnte zur zunehmenden Einschränkung der Vorsatzanfechtung führen. 

Wurde in den vergangenen Jahren bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durch den BGH eine äußerst verwalterfreundliche Rechtsprechung vertreten, so erscheint nunmehr eine erste Einschränkung der in den letzten Jahren entwickelten Beweisindizien stattzufinden. Bislang wurden durch den BGH jegliche Erklärungen des Schuldners, fällige Forderungen nicht begleichen zu können, als gesichertes Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit interpretiert, selbst dann, wenn diese lediglich mit einer vorläufigen Stundungsbitte versehen waren(so bspw. BGH, NJW 2014, 1963). Dies ging gar soweit, dass eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von gewerblich tätigen Schuldnern teilweise auch dann angenommen wurde, wenn die Raten regelmäßig und vereinbarungsgemäß bedient wurden (BGH, NJW 2013, 940). Eine Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO von Seiten der entspechenden Verwalter wurde damit  erheblich erleichtert, was in den letzten Jahrenzu einer deutlichen Zunahme der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung  geführt hat. Dieser Beschluss ist ein weiteres Zeichen, dass der BGH dieser Entwicklung entgegen wirken möchte und die Anwendung des § 133 InsO zunehmend einzuschränken versucht.

Auch trotz dieser Entscheidung erscheint zunächst weiterhin gesichert, dass jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede im Falle einer Insolvenz das Risiko einer Anfechtung zur Folge hat. Gläubigern sei daher geraten insbesondere auf den Zeitpunkt und die Art der Ausgestaltung solcher Vereinbarung besondere Aufmerksamkeit zu legen, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Da gerade in Italien, sowie anderen Südeuropäischen Staaten, Ratenzahlungen durchaus üblich sind, neigen hier oftmals ausländische Gläubiger zu unbewussten und folgenreichen Entscheidungen.

Leitsatz
BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 6/14

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW-RR 2014, 1266 = ZIP 2014, 1887 Rn. 28).

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