Darf der Arbeitgeber in Italien E-Mails kontrollieren?

Arbeitgeber dürfen die E-Mails eines Arbeitnehmers nicht einschränkungsfrei überwachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bekräftigt diesen Grundsatz mit einem aktuellen Urteil (Urt. v. 05.09.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08) und schiebt damit auch aus arbeitsrechtlicher Sicht der freien Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers über die firmeneigenen E-Mail-Accounts einen strengen Riegel vor.

Nach dem Urteil soll es Unternehmen zwar grundsätzlich möglich sein, die Kommunikation von Mitarbeitern zu überprüfen. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müsse über die Möglichkeit und den Umfang von Kontrollen vorab deutlich informiert werden. Zudem brauchte es nach Ansicht des Gerichts zusätzlich einen berechtigten Grund für die Überwachung. Und schließlich müssten mildere Kontrollmaßnahmen zumindest in Erwägung gezogen werden.

In der Praxis bedeutet dies für Arbeitgeber, dass – insofern die Möglichkeit einer Überwachung der E-Mail der Mitarbeiter weiter offengehalten werden soll – ein erhöhtes Augenmerk auf interne Schulungs- und Informationsmaßnahmen gelegt werden sollte. Nur hierdurch kann letztlich die Voraussetzung geschaffen werden, um bei Bedarf auf das extreme Mittel einer Kontrolle des E-Mailverkehrs der Mitarbeiter zurückzugreifen. Andernfalls kann es bei im Falle einer auf dieser Grundlage erfolgten Kündigung zu erheblichen Prozess- und Kostenrisiken kommen.

Für in Italien ansässige Unternehmen muss zusätzlich auf die Regelungen zur Privatsphäre im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 196/2003 geachtet werden. Dieses sieht ausdrücklich eine Reihe von Voraussetzungen vor, welche vor einer Kontrolle von etwaigen E-Mail-Accounts beachtet werden müssen. Die derzeitige Rechtsprechung der italienischen Gerichte scheint in den letzten Jahren dabei zunehmend arbeitnehmerfreundlich und zu Gunsten eines verstärkten Schutzes der Privatsphäre des Mitarbeiters zu tendieren. Aus diesen Grund sollten sich Arbeitgeber vor entsprechenden Maßnahmen notfalls absichern und etwaige Risiken sorgfältig abwägen. 

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